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BBEV Nr. 11 vom

Besteuerung von Einkünften aus Zins-Währungs-Swaps

Dr. Jürgen Heidenreich

Sind bei einem Zins-Währungs-Swap-Vertrag die jeweils zu liefernden Devisen für beide Partner im Vertrag genau bestimmt, unterliegen die Einkünfte daraus als private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG der Besteuerung; Haltefristen spielen hier keine Rolle. Es handelt sich bei derartigen Leerverkäufen weder um Optionsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG noch um Differenzgeschäfte nach Nr. 4 der Vorschrift. Dies hat das FG Baden-Württemberg mit rkr. festgestellt.

I. Sachverhalt

Die Kläger schlossen im Jahr 2000 und 2001 mit einer Bank einen sog. Zins-Währungs-Swap ab. Bei derartigen Geschäften zahlt der Kunde die niedrigen Zinsen in ausländischer Währung (oftmals z. B. Japanische Yen, JPY) an die Bank und erhält dafür von dieser höhere Zinsen in inländischer Währung – beides bezogen auf einen feststehenden Referenzbetrag, der meist nicht ausgetauscht wird, sondern lediglich als Berechnungsbasis dient. Damit geht für den Kunden ein Zinsvorteil einher, dem jedoch das Risiko der Kursentwicklung der ausländischen Währung gegenüber steht.

Im entschiedenen Fall vereinbarten die Kläger die feststehende Lieferung von 2.842.709 JPY an die Bank...