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BFH 22.12.2011 III R 99/07, NWB direkt 23/2008 S. 6

Beschränkung des Schuldzinsenabzugs bei Überentnahmen

§ 4 Abs. 4a Satz 1 EStG verstößt nicht gegen das sog. objektive Nettoprinzip. Die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs knüpft an die Entscheidung des Steuerpflichtigen an, im Rahmen des Betriebs zufließende Mittel nicht für betriebliche, sondern für private Zwecke zu verwenden. Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG, welche die Verlagerung letztlich privat veranlasster Kreditaufnahmen in den betrieblichen Bereich behindert, steht nicht in Widerspruch zum objektiven Nettoprinzip, sondern führt dieses auf seinen eigentlichen Geltungsgrund zurück. § 4 Abs. 4a EStG führt zu keiner Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Gewinnermittlungs- und Einkunftsarten. Denn § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG ordnet ausdrücklich an, dass die Vorschriften der Sätze 1 bis 5 bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 2 EStG sinngemäß anzuwenden ist.