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NWB Nr. 23 vom Seite 2125 Fach 3 Seite 15079

Abschreibung auf vertragsärztliche Zulassung

Anmerkung zum

Dirk Errestink

Mit Urteil v. hat das FG Rheinland-Pfalz erstmals entschieden, dass die Vertragsarztzulassung nicht Bestandteil des Gesamtkaufpreises und damit keiner eigenständigen Bewertung zugänglich ist. Infolgedessen wurde eine Bewertung als nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut abgelehnt.

DokIDNWB CAAAC-79089. Rechtsgrundlage§ 4 EStG; § 103 Abs. 4 SGB V.

I. Sachverhalt

Dem Urteil lag ein klassischer Fall zugrunde: Ein mittlerweile berufsunfähig gewordener Facharzt für Orthopädie hatte mit Praxisübernahmevertrag vom eine orthopädische Einzelpraxis erworben. Der Gesamtkaufpreis betrug 498 000 DM, wobei nach den Regelungen des Übernahmevertrags 58 000 DM auf die Einrichtung und 440 000 DM auf den ideellen Wert der Praxis entfielen. Der Gesamtkaufpreis war zum in einer Summe an den Verkäufer zahlbar und fällig. Der Kläger leistete den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer. Der die Privatpraxis umfassende Bereich verblieb bei dem Verkäufer.

Unter Abzug des aufgrund einer Teilveräußerung an den Kläger vergüteten Anteils von 200 000 DM betrug die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der AfA für den immateriellen Anteil 240 000 DM. Dieser Betrag wurde auf fünf Jahre abgeschrieben. Hieraus ergab sich ein jährlicher Abschreibun...