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FG München  v. - 9 K 2096/07 EFG 2008 S. 1464 Nr. 18

Gesetze: EStG 1997 § 64 Abs. 2 S. 3, EStG 1997 § 64 Abs. 2 S. 4, EStG 1997 § 64 Abs. 3 S. 4, EStG 1997 § 62 Abs. 1 Nr. 1

Wirkung der Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch das Vormundschaftsgericht

Vorrang der tatsächlichen Haushaltsaufnahme

Leitsatz

1. Ist ein bei seiner Großmutter im Ausland lebendes Kind weder in den Haushalt seines Vaters noch in den Haushalt seiner Mutter aufgenommen, und zahlen weder Vater noch Mutter dem Kind eine Unterhaltsrente, so ist derjenige Elternteil kindergeldberechtigt, den das Vormundschaftsgericht zum Kindergeldberechtigten bestimmt.

2. Die Berechtigtenbestimmung des Vormundschaftsgerichts kann die tatsächliche Aufnahme des Kindes in den Haushalt eines Kindergeldberechtigten nicht verdrängen.

3. Entscheidet das Vormundschaftsgericht erst nach der tatsächlichen Aufnahme des Kindes in den Haushalt eines Elternteils über die Kindergeldberechtigung, so geht die Kindergeldberechtigung bereits mit Beginn des Monats der Haushaltsaufnahme auf denjenigen Elternteil über, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1464 Nr. 18
KAAAC-80572

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