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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 9 K 1274/04 E

Gesetze: EStG 1990 § 17 Abs. 1AStG i. d. F. d. SEStEG § 6 AStG i. d. F. d. SEStEG § 21 Abs. 13 Satz 1 AStG i. d. F. d. SEStEG § 21 Abs. 13 Satz 2 AStG a.F. § 6 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG § 18 AO§ 90 Abs. 1 Satz 2 AO§ 90 Abs. 2 AO§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO § 162 Abs 2 Satz 1 EG Art. 43 GG Art. 20 Abs. 3

Möglichkeit der Beschränkung des Rechts auf freie Niederlassung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU

Leitsatz

  1. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 Satz 2 AO muss der Stpfl. auch ungefragt seine Beteiligungsverhältnisse an Kapitalgesellschaften offen legen und gegebenenfalls Veränderungen in den Beteiligungsquoten nachweisen, anderenfalls die Beteiligungsquote und die Höhe erzielter Veräußerungsgewinne geschätzt werden können.

  2. Die Vermögenszuwachsbesteuerung nach § 6 AStG i. d. F. d. SEStEG verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrags.

  3. Die Anordnung der Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 7 AStG i. d. F. d. SEStEG auf alle noch offenen Einkommensteuerveranlagungen stellt keine verfassungswidrige Rückwirkung dar.

Fundstelle(n):
CAAAC-80592

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