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StuB Nr. 11 vom Seite 409

Schulgeldzahlung: Neues durch den Entwurf des JStG 2009

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Schulgeldzahlungen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abziehbar. Der Höhe nach ist der Abzug auf 30 % des Entgelts, das der Stpfl. für ein Kind, für das er einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld erhält, beschränkt. Das Schulgeld muss an eine nach Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule entrichtet werden.

Praxishinweis

Da diese Abzugsmöglichkeit nicht für Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten gilt, haben sich das FG Köln und die EU-Kommission an den EuGH gewandt. Der NWB FAAAC-57814 und NWB VAAAC-57813 entschieden, dass es dem Gemeinschaftsrecht entgegensteht, wenn die steuerliche Vergünstigung bei Schulgeldzahlungen an Schulen anderer Mitgliedstaaten generell versagt wird.

Nach dem vorliegenden Referentenentwurf eines JStG 2009 führen Schulgeldzahlungen an überwiegend privat finanzierte bildende Schulen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwend...