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NWB Nr. 25 vom Seite 2316

Absehbare Wegzugsfreiheit von Gesellschaften in Europa?

Durch die Reform des GmbH-Rechts im Rahmen des MoMiG wird es einer GmbH in Zukunft ermöglicht, ihren Verwaltungssitz in das europäische Ausland zu verlegen. Der Satzungssitz muss gleichwohl im Inland verbleiben. Auch die Reformbestrebungen des Gesetzgebers im internationalen Gesellschaftsrecht durch die Änderungen im EGBGB ermöglichen eine Verlegung des Satzungssitzes nicht. Die Satzungssitzverlegung ist jedoch für Gesellschaften maßgeblich, denn nur bei einer vollständigen Verlegung der gesamten Gesellschaft (Satzungs- und Verwaltungssitz) kann eine Gesellschaft aus dem Rechtsgefüge eines Nationalstaats in das eines anderen Nationalstaats überführt werden.

Aktuelle Entwicklung: EuGH - Rs. C-210/06, Cartesio
In dieser Frage des internationalen Gesellschaftsrechts ist nun eine entscheidende Rechtsentwicklung erreicht worden. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes Miguel Poiares Maduro hat am in seinen Schlussanträgen des Vorabentscheidungsverfahrens Cartesio (EuGH - Rs. C-210/06) die Ansicht vertreten, die Satzungssitzverlegung einer Gesellschaft von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen EU-Staat sei von der Niederlassungsfreiheit geschützt. Es erscheine nicht sachgerecht, de...