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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 2/08

Gesetze: BierStG § 12, BierStG § 15

Keine Biersteuer auf vorgetäuschten Bierimport aus Italien

Leitsatz

Nur dem objektiv berechtigten Empfänger ist von den Zollbehörden die Erlaubnis zum unversteuerten Warenbezug erteilt und erst diese Erlaubnis sichert die für das Steueraussetzungsverfahren notwendige Steuerkontrolle. Deshalb dürfte eine Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung an Personen, denen diese Erlaubnis fehlt (d. h. an objektiv nicht Bezugsberechtigte) nicht in Betracht kommen.

Fundstelle(n):
CAAAC-81645

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