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SteuerStud Nr. 7 vom Seite 324

Vereinnahmung und Verausgabung nach § 11 EStG

Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben

von Dipl.-Finanzwirtin (FH) Ulrike Fritz, Rostock

Der Besteuerung unterliegt das Einkommen, das in einem bestimmten Veranlagungszeitraum bezogen wird (vgl. § 25 Abs. 1 EStG). Aufgrund dieser sog. Abschnittsbesteuerung sind die Grundlagen für die Besteuerung jeweils für das Kalenderjahr nach § 2 Abs. 7 Satz 2 EStG zu ermitteln. Dafür muss der Zeitpunkt bestimmt werden, in dem Einnahmen anzusetzen und Abzüge vorzunehmen sind. Diese Aufgabe erfüllt § 11 EStG. Dabei ist zu beachten, dass § 11 EStG nicht bestimmt, ob eine Einnahme oder Ausgabe vorliegt, dies wird durch andere Vorschriften geregelt.

I. Überblick und Bedeutung der Vorschrift

Grundsätzlich ist nach § 11 EStG für den Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung für Einnahmen das Kalenderjahr des Zuflusses, für Ausgaben das Kalenderjahr der Leistung maßgebend.

MERKSATZ

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG werden im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erfasst:

  • regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehöre...