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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 12 Ko 3799/06 EFG 2008 S. 1152 Nr. 14

Gesetze: VV RVG Nr. 3202 VV RVG Nr. 3104 FGO § 138

Entstehen einer Terminsgebühr im Falle der Erledigung der Hauptsache

Leitsatz

  1. Eine Terminsgebühr entsteht auch bei der Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; nicht jedoch für bloße Besprechungen mit dem Auftraggeber.

  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist für das Entstehen einer Terminsgebühr nicht erforderlich.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1152 Nr. 14
EAAAC-82998

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