Überlassung von Sportanlagen als eine insgesamt steuerpflichtige Leistung besonderer Art
Leitsatz
Bei der langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Schulträger handelt es sich – in Abgrenzung zu Dienstleistungen
eines Sportanlagenbetreibers – nicht um eine einheitliche steuerpflichtige Leistung, sondern um eine nach § 4 Nr. 12 Buchst.
a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung, die im Wege der Aufteilung von der steuerpflichtigen Vermietung der als Betriebsvorrichtungen
zu qualifizierenden Einrichtungsgegenstände zu trennen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAC-83009
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