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StuB 13/2008 S. 530

Keine Pflicht zur Änderung der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft

Eine Steuerberatungsgesellschaft darf den Namen eines ausgeschiedenen Gesellschafters grundsätzlich auch dann in ihrer Firma weiterführen, wenn dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist ( NWB UAAAC-77625).

Praxishinweise: (1) Der Geschäftsführer und Namensgeber einer Steuerberatungsgesellschaft hatte seine Zulassung als Steuerberater infolge Vermögensverfalls verloren und seine Gesellschaftsanteile auf einen anderen Berufsangehörigen übertragen. Als Organ der Gesellschaft war er weiter tätig. Die Steuerberaterkammer beanstandete die unveränderte Firma der GmbH. Sie befürchtete, der Namenspatron der GmbH wolle seine Beratungstätigkeit trotz des Widerrufs seiner Bestellung unter dem Mantel des Unterne...