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BBEV Nr. 14 vom

Freigebige Zuwendung an Stiftung auch bei Identität von Zuwendendem und Begünstigtem

Redaktion

Die Zuwendung an eine Familienstiftung stellt auch dann eine freigebige Zuwendung dar, wenn der Zuwendende gleichzeitig Begünstigter der Stiftung ist. Dies hat das FG Hessen mit entschieden.

I. Sachverhalt

S steht unter Betreuung und ist der einzige Begünstigte einer Familienstiftung. Stifter waren S sowie seine Eltern V und M. Der satzungsmäßige Stiftungszweck besteht darin, S sowie dessen Abkömmlinge und den Ehegatten angemessen zu versorgen, indem entsprechende Wohnmöglichkeiten bereitgestellt und zudem die Lebenshaltungskosten gedeckt werden.

Das Stiftungsvermögen bestand u. a. aus einer KG, die zeitweise erhebliche Verluste erwirtschaftete. Dadurch litt die Stiftung dauerhaft unter Kapitalmangel. Diesen wollte S durch eine Zuwendung beseitigen. Nach der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht schenkte S der Familienstiftung einen entsprechenden Geldbetrag.

Diesen Vorgang stufte das FA als eine freigebige Zuwendung i. S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein und setzte Schenkungsteuer gegen die Stiftung fest. Der Einspruch der Stiftung wurde vom FA zurückgewiesen. Daraufhin klagte sie gegen die Einstufung als freigebige Zuwendung. ...