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BFH 08.05.2008 VI R 76/04, NWB 29/2008 S. 231

Lohnsteuer | Schälen von Spargel ist keine typisch land- und forstwirtschaftliche Arbeit

Das Schälen von Spargel durch Aushilfskräfte eines landwirtschaftlichen Betriebs zählt nach dem NWB VAAAC-84021 nicht zu den typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten i. S. des § 40a Abs. 3 Satz 1 EStG. – Anmerkung: Das Urteil geht von der Vorstellung aus, der Lohnsteuer-Pauschsatz von 5 % sei eine Subvention der Land- und Forstwirtschaft, weshalb die Abgrenzung zwischen typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten und gewerblicher Weiterverarbeitung streng vorgenommen wurde. Die dort entwickelten Grundsätze wird man kaum auf die einkommensteuerliche Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbebetrieb übertragen können, sonst würde allein das Spargelschälen in einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft zur Infektion nach der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG führen.