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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 9 V 328/07

Gesetze: FGO § 69, EStG § 5 Abs. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1

Teilwertabschreibung von erworbenen „Ackerquoten”

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen der AdV nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO.

  2. Ackerquoten sind immaterielle Wirtschaftgüter des Anlagevermögens. Im Falle des entgeltlichen Erwerbs sind sie als Aktivposten in der Bilanz auszuweisen.

  3. Liegt es nahe, dass ein Teil eines Kaufpreises für die Ackerquote entrichtet worden ist, kommt auch eine Teilwertabschreibung auf diese in Betracht.

Fundstelle(n):
BAAAC-85150

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