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LSG Sachsen-Anhalt 24.05.2007 L 2 AS 82 /06, NWB 32/2008 S. 256

Sozialrecht | SGB II-Leistungen für Auszubildende in Zweitausbildung

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Von diesem Ausschluss werden aber nicht solche Auszubildende erfasst, die eine berufliche Zweitausbildung durchlaufen, weil diese schon dem Grunde nach nicht nach den Vorschriften des SGB III über die Förderung der Berufsausbildung förderungsfähig ist. Damit stand im Streitfall der Hilfesuchenden, die zunächst erfolgreich eine Ausbildung zur Bürokauffrau abgeschlossen hatte und nunmehr eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten (mit einer monatlichen Vergütung von 255 € im ersten und 325 € im dritten Ausbildungsjahr) absolvierte, grundsätzlich auch ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu (