BGH Beschluss v. - IX ZR 147/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Mainz, 2 O 399/03 vom OLG Koblenz, 2 U 1278/04 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, es liege eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor, auch darauf gestützt, dass die - durch eine Grundschuld abgesicherten - schuldrechtlichen Darlehensforderungen der Beklagten über dem Kaufpreis von 320.000 € lagen. Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt eine Zulassung voraus, dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist ( Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 544 Rn. 12). Deshalb kommt es auch auf die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zu der Entscheidung des XII. Zivilsenats vom - XII ZR 62/94, NJW-RR 1996, 234, 235 nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAC-86708

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein