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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 1769/05

Gesetze: KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2, KStG 1999 § 8 Abs. 3 S. 2, BGB § 621 Nr. 3, BGB § 622 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 4a Abs. 2 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8, EStG § 5 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1 S. 1, OWiG § 17 Abs. 4, GWB § 38 Abs. 4

Kündigung des Anstellungsvertrags des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers

Abfindung als verdeckte Gewinnausschüttung

Erfassung der vGA im Kalenderjahr des Zuflusses auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Rückstellung für eine vom Bundeskartellamt angedrohte Geldbuße

Leitsatz

1. Ist im Anstellungsvertrag des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, so ist der Vertrag gem. § 621 Nr. 3 BGB spätestens am fünfzehnten eines Monats zum Schluss des Kalendermonats kündbar. Die Schutzvorschrift des § 622 BGB (Kündigungsfrist danach zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats) findet keine Anwendung.

2. Eine dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bei ordentlicher Kündigung seines Dienstverhältnisses ohne vertragliche Vereinbarung gezahlte Abfindung ist auch dann als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, wenn der Minderheitsgesellschafter ebenfalls eine Abfindung erhält.

3. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist auch dann im Kalenderjahr des Zuflusses zu berücksichtigen, wenn das – abweichende – Wirtschaftsjahr der Gesellschaft erst im Folgejahr endet.

4. Im Hinblick auf eine vom Bundeskartellamt angedrohte Geldbuße ist die Bildung einer Rückstellung zulässig, soweit sich die Höhe des Bußgelds an dem durch den geahndeten Verstoß erlangten Mehrerlös orientiert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAC-87130

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