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BFH 22.04.2008 VII R 21/07, StuB 16/2008 S. 650

Verlängerte Festsetzungsfrist bei Haftungsbescheiden

Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids ist gem. § 191 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung nur in den Fällen auf fünf Jahre verlängert, in denen die Haftungsinanspruchnahme auf § 70 AO beruht, nicht aber für jeden Fall der Haftung, dem eine leichtfertige Steuerverkürzung zugrunde liegt, also auch nicht bei der Haftung gem. § 69 AO (Klarstellung der Rechtsprechung; Bezug: § 34, § 69, § 70, § 71, § 169, § 191 Abs. 3, § 370, § 378 AO).

Praxishinweise: Der Eintritt der verlängerten Festsetzungsfrist ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 191 Abs. 3 Satz 2 AO von der Art der Haftung abhängig. Damit verlängert sich die Haftung nur in den Fällen des § 70 und des § 71 AO, nicht aber in den Fällen, in denen der Vertreter gem. § 69 AO haftet. Eine Haftung des Vertretenen, die eine Verlängerung der Festsetzungsfrist ...