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KSR Nr. 9 vom Seite 2

Verpächterwahlrecht bei handwerklich tätiger Bäckerei

Möglichkeit zur Wiederaufnahme eines Betriebs muss bei Betriebsverpachtung nicht wahrscheinlich sein

Alexander Kratzsch

Bei einer handwerklich betriebenen Bäckerei kann das bebaute Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellen mit der Folge, dass trotz Veräußerung des Bäckerei- und Ladeninventars eine Betriebsverpachtung vorliegen kann. Dies gilt insbesondere, wenn –anders als bei einer Großbäckerei – die Produkte überwiegend im eigenen Laden verkauft werden.

Grundsätze zur Betriebsverpachtung im Ganzen

Die Betriebsverpachtung eröffnet – ebenso wie das „Ruhen des Betriebs” – eine von der steuerlichen Rechtsprechung geschaffene und von der Verwaltung anerkannte Wahlmöglichkeit, welche es dem Betriebsinhaber ermöglicht, seinen Gewerbebetrieb mit der Absicht der späteren Wiederaufnahme zu unterbrechen, ohne dass ein Zwang zur Aufdeckung der im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven im Rahmen einer Betriebsaufgabe besteht. Hierdurch kann – z. B. um eine für Steuerzahlungen notwendige Liquidität zu gewährleisten – der passende Zeitpunkt abgewartet werden; außerdem tritt ein Stundungsvorteil ein. Sofern das Verpächterwahlrecht danach nicht in seiner Ausübung beschränkt ist, unterliegen die im Rahmen der Betriebsverpachtung erzielten gewerblichen Einkünfte mangels „werbenden Betriebs”...