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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 4 V 2676/08 A (VM)

Gesetze: FGO § 69GG Art. 19 Abs. 4MinöStG § 25 Abs. 3aAO § 1 Abs. 1 Satz 2AO § 169 Abs. 2AO § 170AO § 171 VO 659/1999/EG Art. 14 Abs. 3 VO 659/1999/ EG Art. 15 EG Art. 10 Abs. 2 EG Art. 87 EG Art. 88 EG Art. 249

Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung bei der Rückforderung einer gemeinschaftsrechtwidrigen Beihilfe

Leitsatz

  1. Bei der Rückforderung einer gemeinschaftsrechtwidrigen Beihilfe ist die Aussetzung der Vollziehung durch die nationalen Gerichte nicht ausgeschlossen.

  2. Wird mit der Rückforderung einer Mineralölsteuervergütung die sich aus dem vorgehenden Gemeinschaftsrecht ergebende Rechtsfolge gezogen, liegt hierin keine unzulässige rückwirkende Rechtsausübung.

  3. Die Rückforderung einer gemeinschaftsrechtwidrigen Beihilfe wird nicht durch die Festsetzungsfristen der §§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 170, 171 AO begrenzt.

Fundstelle(n):
WAAAC-89281

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