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BGH 29.08.2008 2 StR 587/07, NWB 37/2008 S. 298

Strafrecht | Schwarze Kassen stets als Untreue strafbar

Das Führen „schwarzer Kassen” erfüllt den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB). Bereits mit dem Verschweigen der Existenz der verdeckten Mittel ist die Untreue zulasten des eigenen Unternehmens vollendet (). Wer seinem Unternehmen Mittel vorenthält und in verdeckten Kassen führt, entziehe ihm Vermögen und schädige es. Diese Grundsatzentscheidung traf der BGH im Prozess um Schmiergeldzahlungen von Siemens an den italienischen Stromversorger Enel. Untreue könne auch dann vorliegen, wenn die Unternehmensführung die Handlungen dulde, denn maßgeblich sei „allein der Wille der Anteilseigner”. Es komme nicht darauf an, dass der Mitarbeiter das Geld zugunsten des Unternehmens einsetzen wollte (hier um einen Großauftrag zu erhalten). Im konkreten Fall lag zugleich ein ...