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LAG Hessen 14.04.2008 17 Sa 1855/07, NWB 37/2008 S. 299

Arbeitsrecht | Kein Mutterschutzlohn wegen ärztlichen Fahrverbots zur Arbeit

Schwangere Arbeitnehmerinnen haben keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn, wenn sie ohne gesundheitliche Gefährdung arbeiten könnten, ihr Arzt jedoch wegen der Schwangerschaft die Fahrt vom und zum Arbeitsplatz verboten hat. Der Arbeitgeber schuldet nur dann Mutterschutzlohn, wenn die zu verrichtende Arbeit die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet (). Ein ärztliches Verbot, das sich nur auf die Zurücklegung des Arbeitswegs bezieht, stelle kein Beschäftigungsverbot im Sinne des Mutterschutzgesetzes dar. Die gesetzliche Grundentscheidung, das Wegerisiko der Schwangeren aufzuerlegen, verstoße auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.