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StuB 17/2008 S. 689

Keine spezielle Haftung für Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH

Auch für die Verbindlichkeiten einer Rechtsanwaltsgesellschaft haftet nur deren Vermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Eine persönliche Haftung ihres Geschäftsführers kommt allenfalls dann in Betracht, wenn jener in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm oder ein unmittelbar eigenes Interesse verfolgte. Ein allgemeines Interesse des Geschäftsführers am Erfolg seines (oder des) Unternehmens reicht dafür aber noch nicht aus. Spezielle Ausnahmen für eine Rechtsanwalts-GmbH bestehen nicht ().