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BFH 12.06.2008 V R 33/05, StuB 17/2008 S. 688

Umsatzsteuer | Steuersatz bei einem „Carsharing”-Verein

Die entgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen durch einen „Carsharing”-Verein an seine Mitglieder unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Bezug: § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1993; § 52, § 65 AO).

Praxishinweise: Der ermäßigte Steuersatz für Leistungen eines gemeinnützigen Vereins kommt nur dann in Betracht, wenn die Leistungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG). Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs – soweit dieser nicht einen Zweckbetrieb darstellt – unterliegen dagegen dem Regelsteuersatz. Da die Fahrzeugüberlassung nicht zwingend Voraussetzung für die Erreichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke („Förderung eines umweltschonenden Verhaltens und die Verhinderung der durch das Auto verursach...