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BBK Nr. 18 vom Seite 945 Fach 12 Seite 7094

Ordnungsgeldverfahren bei Verletzung der Publizitätspflicht nach dem EHUG

Erste Erfahrungen in der Praxis

Raimund Weyand

Seit Anfang 2007 müssen Unternehmensdaten im elektronischen Unternehmensregister veröffentlicht werden (siehe dazu ausführlich Weyand, BBK F. 12 S. 7027, NWB MAAAC-62773). Kommen die Verantwortlichen dieser Obliegenheit nicht nach, drohen Zwangsmaßnahmen. Mittlerweile liegen erste Erfahrungen mit dem Ordnungsgeldverfahren vor dem Bundesamt für Justiz vor. Auch sind erste gerichtliche Entscheidungen ergangen.

I. Das Ordnungsgeldverfahren

1. Allgemeines

Verbreitet waren Unternehmensverantwortliche offenbar der Auffassung, das Bundesamt für Justiz werde säumige Publizitätsverpflichtete nicht mit der gebotenen Gründlichkeit verfolgen. Nicht anders ist zu erklären, weshalb ungefähr die Hälfte der offenlegungspflichtigen Unternehmen ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Diese Risikobereitschaft wurde aber nicht belohnt. Das Bundesamt für Justiz war problemlos in der Lage, mehrere hunderttausend Ordnungsgeldverfahren einzuleiten und auch zeitnah zu betreiben (vgl. Schlauß, BB 2008 S. 938). Zu diesem Zweck wurde vor allem ein umfangreiches elektronisches Aktenführungssystem geschaffen (vgl. die Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung vom BGBl 2008 I S. 26