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BMF 13.08.2008 IV C 3 - S 2257 - c/07/10012, NWB direkt 38/2008 S. 6

Maschinelles Anfrageverfahren zur Identifikationsnummer

Nach § 22a Abs. 2 Satz 8 i. V. mit Abs. 1 Satz 2 EStG haben die Mitteilungspflichtigen die Anfrage der Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung vorzunehmen. Die Anfrage des Mitteilungspflichtigen und die Antwort des Bundeszentralamts für Steuern sind über die zentrale Stelle zu übermitteln (§ 22a Abs. 2 Satz 4 EStG). Dies gilt auch für Anfragen nach § 52 Abs. 38a Satz 2 bis 4 i. V. mit § 22a Abs. 2 EStG. Das BMF hat weitere Einzelheiten zum maschinellen Anfrageverfahren zur Identifikationsnummer geregelt.