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FG Köln 13.03.2008 10 K 3232/06, NWB direkt 39/2008 S. 6

Erfüllung der Unterhaltspflicht

Die Kindergeldberechtigung stellt nur auf die Erfüllung der sachlichen und persönlichen Kindergeldvoraussetzungen ab. Die Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ist nicht maßgeblich. Der Anspruch aus dem steuerlichen Dauerschuldverhältnis „Kindergeld” erlischt gem. § 47 AO sowohl durch die monatliche Auszahlung an den originär Kindergeldberechtigten als auch bei Zahlung an das abzweigungsberechtigte Kind i. S. von § 74 EStG. Die Entscheidung über die Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 1 AO ist eine Ermessensentscheidung auf der Rechtsfolgenebene. Die Familienkasse handelt bei einer Auszahlung an den originär Kindergeldberechtigten nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie im Zeitpunkt der Kindergeldzahlung keine Kenntnis von den fehlenden Unterhaltszahlungen an das Kind hatte. Eine...