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BBEV Nr. 20 vom

Kapitalertragsteuer: Anrechnung gelingt nur mit ordnungsgemäßer Bescheinigung

Robert Kracht

Hat sich ein Anleger im Rahmen eines Tafelgeschäfts keine Steuerbescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer ausstellen lassen, kann er sich den erhöhten Zinsabschlag von 35 % nicht über die Veranlagung anrechnen lassen. Daher muss der Sparer seine bereits steuerlich vorbelasteten Kapitaleinnahmen nach Ansicht des BFH () erneut voll mit seiner Progression versteuern. Dies gilt selbst dann, wenn der individuelle Steuersatz unter dem 35 %igen Zinsabschlag liegt.

I. Sachverhalt

Nach Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle hatte ein Anleger Kapitaleinnahmen aus Tafelgeschäften nicht erklärt, die er anonym durch Einlösung der Zinskupons am Schalter abgewickelt hatte. Die Bank hatte ihm damals keine Steuerbescheinigungen ausgestellt, obwohl sie Zinsabschlag einbehalten hatte. Das FA erfasste daraufhin nacherklärte Einnahmen aus Tafelgeschäften von rund 33.000 € und nahm keine Anrechnung von Kapitalertragsteuer vor. Den Abzug des Zinsabschlags machte der Sparer erfolglos im Einspruchs- und Klageverfahren geltend.

Er hatte dabei argumentiert, der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung sei zu Unrecht b...