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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 1896/05 E

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

Rechtmäßigkeit des Ansatzes und der Höhe des Ansatzes von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Leitsatz

  1. Bei einem Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen, deren größte (286,40 m²) selbstgenutzt wird, können mangels Einkünfteerzielungsabsicht keine anteiligen vorab entstandenen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung für die seit Anschaffung vor sechs Jahren leerstehenden – 58 und 68 m² großen – übrigen Wohneinheiten abgezogen werden, wenn das ernsthafte und nachhaltige Bemühen um deren Vermietung nicht durch regelmäßige Zeitungsinserate und/oder die Beauftragung von Maklern sowie die Werbung im Internet nachgewiesen wird.

  2. Mietaushänge bezüglich der Wohnungen in der Praxis des Stpfl. sowie in zwei Kaufläden und Kontakte mit je zwei Interessenten p. a. sind bei dieser Sachlage nicht geeignet, die Vermietungsabsicht zu belegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAC-91168

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