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FG Hessen 18.2.2008 10 K 2317/07, IWB 19/2008 S. 1334

Doppelbesteuerung | zur Auslegung von Art. 27 Abs. 1 Satz 2 DBA Kroatien

▶ Urteil: (1) Ein ausländischer Arbeitgeber kann nicht durch eine Feststellungsklage nach § 41 FGO seine Verpflichtung, LSt für im Ausland ansässige und im Inland eingesetzte Arbeitnehmer einzubehalten, anzumelden und abzuführen, klären lassen, wenn er Freistellungsbescheinigungen nach § 39d Abs. 3 Satz 4, § 39b Abs. 6 EStG beantragen oder LSt-Anmeldungen abgeben und so eine Klärung der strittigen Rechtsfragen herbeiführen kann. (2) Art. 27 Abs. 1 Satz 2 DBA Kroatien ist ein Antragstatbestand. Das bedeutet, dass die Freistellungsbescheinigung nach § 39d Abs. 3 Satz 4, § 39b Abs. 6 EStG im Anwendungsbereich des DBA Kroatien materielle Voraussetzung für eine Steuerfreistellung im innerstaatlichen LSt-Abzugsverfahren ist. (3) Gegenstand einer LSt-Außenprüfung kann auch die Frage sein, ob eine ausländische Gesellschaft im Inland eine Betriebsstätte unterhält, wenn die Frage für d...