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KG 19.06.2007 24 W 5/07, NWB 41/2008 S. 329

Wohnungseigentumsrecht | Aufstellen eines mobilen Schwimmbeckens

Bauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, bedürfen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, die hierdurch über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG). Ein mobiles Schwimmbecken (Durchmesser: 3,5 m, Höhe: 90 cm) auf einer Sondernutzungsfläche kann eine solche bauliche Maßnahme sein, die die anderen Eigentümer über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt ().