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FG München Urteil v. - 13 K 460/05

Gesetze: EStG § 16 Abs. 3, BewG § 9 Abs. 2, AO § 162, FGO § 96 Abs. 1

Realteilung mit Einzelwirtschaftsgütern zu Buchwertansatz oder unter Aufdeckung der stillen Reserven in den Jahren 1999ff.

Teilbetrieb bei einer Realteilung

Leitsatz

1. Mit Einfügung des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 war eine Realteilung in den Jahren 1999 und 2000 gewinnwirksam, wenn die Realteiler nicht Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile, sondern Einzelwirtschaftsgüter erhielten.

2. Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom (BGBl I 2001, 3858) wurde § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG erneut geändert und durch die jetzigen Sätze 2 bis 4 ersetzt und auch eine Realteilung in Einzelwirtschaftsgüter konnte mit Wirkung ab 2001 wieder erfolgswirksam erfolgen.

3. Eine gewinnneutrale Realteilung i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz EStG i.d.F. Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 setzt voraus, dass die Teilbetriebe bereits in der aufgegebenen Gesellschaft vorhanden waren; nicht ausreichend ist, wenn Teilbetriebe erst durch die Übertragung entstehen.

4. Liegt eine gewinnrealisierende Realteilung vor, sind die gemeinen Werte der übertragenen Einzelwirtschaftgüter maßgebend.

5. Der gemeine Wert lässt sich am zuverlässigsten aus einer Vielzahl tatsächlicher Verkäufe von Wirtschaftsgütern, die dem zu bewertenden Wirtschaftsgut gleich oder vergleichbar sind, herleiten. Der gemeine Wert eines Gebrauchtwagens kann deshalb mit Hilfe üblicher Marktübersichten (z.B. sog. Schwacke-Liste) geschätzt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 467 Nr. 8
MAAAC-92497

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