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FG Baden-Württemberg 08.04.2008 4 K 250/05, NWB direkt 42/2008 S. 4

Gespaltene Bekanntgabevollmacht

Die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO erfordert nicht die Erteilung einer ausdrücklichen „Bekanntgabe”-Vollmacht. Lässt der Steuerpflichtige durch seinen Bevollmächtigten Einspruch einlegen, gibt er dadurch schlüssig zu erkennen, dass er die Bekanntgabe des auf den Einspruch folgenden Änderungsbescheids an den Bevollmächtigten im Wege einer Duldungsvollmacht billigen wird. Für die Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheids, dem eine Zusammenveranlagung zugrunde liegt, ist es ausreichend, wenn dem von beiden Ehegatten gemeinsam Bevollmächtigten eine einzige Ausfertigung übermittelt wird. Eine Einzelbekanntgabe bei Meinungsverschiedenheiten der Ehegatten nach § 122 Abs. 7 Satz 2 AO erfolgt nur für den Fall der Übersendung des Bescheids unmittelbar an die Ehegatten und nicht bei der Bekanntgabe an den geme...