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BMF 30.09.2008 IV B 2 - S 1301 - CHE/07/10015, NWB direkt 43/2008 S. 6

Verständigungsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz

Mit Verständigungsvereinbarung v. hatten sich die zuständigen Behörden unter Ziffer 2 Buchst. a darauf geeinigt, dass „zu den in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz genannten Direktoren auch stellvertretende Direktoren oder Vizedirektoren und Generaldirektoren gehören”. Ferner war vereinbart worden, diese Vorschrift auch auf Personen anzuwenden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, in diesen Fällen aber zu verlangen, dass „sie entweder die Prokura oder weitergehende Vertretungsbefugnisse, wie z. B. die Zeichnungsberechtigung, haben” und eine entsprechende Bestätigung ihres Arbeitgebers vorlegen. Der Verzicht auf eine Eintragung im Handelsregister hat zunehmend zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des unter Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz fallenden Personenkreises – insbesondere gegenüber nur begrenzt vertre...