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BFH 15.07.2008 VII R 54/05, NWB direkt 43/2008 S. 11

Zölle: Ausfuhrerstattung und Einhaltung der Tierschutzvorschriften beim Transport lebender Rinder

Die beim Transport lebender Rinder gem. Art. 3 VO Nr. 615/98 erforderliche tierärztliche Kontrolle der ersten Entladung der Tiere im Bestimmungsland hat jedenfalls im unmittelbaren Anschluss an den Entladevorgang zu erfolgen. Eine tierärztliche Kontrolle erst zwölf Tage nach dem Entladen erfüllt diese Voraussetzung nicht.