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IWB Nr. 20 vom Seite 997 Fach 5 Norwegen Gr. 6 Seite 2

Individualarbeitsrecht in Norwegen

Prof. Dr. Gerhard Ring und und Dr. Line Olsen-Ring

Das norwegische Individualarbeitsrecht wird maßgeblich durch das Gesetz über die Arbeitsbedingungen, die Arbeitszeit und den Arbeitsschutz (lov om arbeidsmiljø, arbeidstid og stillingsvern mv – arbeidsmiljøloven Nr. 62 v. , fortan: AML) geprägt. Dieses erfasst nach seinem § 1-2 grundsätzlich alle Unternehmen, die Arbeitnehmer (i. S. von § 1-8 AML) beschäftigen.

I. Der Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag muss nach § 14-5 AML schriftlich mit dem Mindestinhalt gem. § 14-6 AML abgeschlossen werden. Änderungen bedürfen gleichermaßen der formbedürftigen Aufnahme in den Vertrag, es sei denn, dass sie auf Gesetz, Verordnung oder Tarifvertrag beruhen (§ 14-8 AML). Vom Grundsatz des unbefristeten Arbeitsverhältnisses statuiert § 14-9 AML einen Katalog zulässiger Befristungsgründe.

II. Diskriminierungsverbote

§ 13-1 AML verbietet jede unmittelbare oder mittelbare Ungleichbehandlung des Arbeitnehmers aus politischen Gründen, wegen Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, sexueller Orientierung, Behinderung oder Alter im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (§ 13-2 AML), sofern dafür kein sachlicher Grund vorliegt (§ 13-3 Abs. 1 AML). Hierfür trägt der S. 998Arb...