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FG Hamburg 06.05.2008 7 K 174/06, NWB direkt 45/2008 S. 3

Änderung nach § 174 Abs. 4 AO und gewerblicher Grundstückshandel

Die Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ermöglicht eine Fehlerkorrektur, ohne dass es auf ein Verschulden des Finanzamts bei der Beurteilung des Sachverhalts ankommt. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung ist objektiv zu verstehen. Sie besteht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt bei der Veräußerung nur eines Wohn- und Geschäftshauses vor, wenn nach einem notariellen Kaufangebot die objektbezogene Bebauungsplanung veranlasst wird, sodann der Kauf und die Bebauung des Grundstücks erfolgen und das Objekt unmittelbar nach Fertigstellung veräußert wird. In diesem Fall kommt einer langfristigen Vermietung und Finanzierung keine durchschlagende Indizwirkung gegen eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht zu. Die Einbringung von Grundstücken in eine Pers...