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FG Nürnberg 01.04.2008 IV 86/2006, NWB direkt 45/2008 S. 10

Bewertung der Schenkung eines Anteils an einer amerikanischen Gesellschaft

Jede freigebige Zuwendung unter Lebenden unterliegt der Schenkungsteuer, soweit der Empfänger durch die Zuwendung bereichert ist. Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Bedarf ein Vertrag der behördlichen Genehmigung, wirkt diese gem. § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück. Im Falle der Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist dies auch hinsichtlich der Ausführung der Zuwendung anzunehmen. Gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 ErbStG wird das Vermögen mit dem Wert zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer angesetzt, wenn der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen ist. § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG sieht vor, dass Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Abs. 1 der Vorschrift fallen, mit dem gem...