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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 179/05 EFG 2008 S. 1699 Nr. 11

Gesetze: EStG § 16 Abs. 3, AO § 39, BGB § 894, BGB § 346, BGB § 873, BGB § 925, BGB § 313, BGB § 242, BGB § 121, BGB § 119, BGB § 142, BGB § 433

Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Grundstücksverkäufe der Besitz-GbR an die Betriebs-GmbH zur Abwendung der Überschuldung

Keine steuerliche Rückwirkung auch bei einer späteren (gelungenen) zivilrechtlichen Rückabwicklung

Besteuerung der stillen Reserven auch bei Grundbuchberichtigung und nicht dem Fremdvergleich standhaltenden Kaufverträgen

Leitsatz

1. Wird die Betriebsaufspaltung zwischen einer Besitz-GbR und der Betriebs-GmbH dadurch beendet, dass die GmbH zur Beseitigung ihrer Überschuldung die von der GbR und von einem Gesellschafter angemieteten Grundstücke unter Stundung der Kaufpreise erwirbt (Wegfall der sachlichen Verflechtung), steht der Besteuerung der stillen Reserven der Grundstücke nach Erklärung der Auflassung an die GmbH, dem Fortbestand der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Grundstückskaufverträge und dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Grundstücken nicht entgegen, dass die Gesellschafter nach dem ihnen die ertragsteuerlichen Folgen der Grundstücksveräußerungen bewusst wurden, beim Grundbuchamt eine – rechtlich nicht nachvollziehbare – Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB erwirken konnten, so dass die alten Grundstückseigentümer nunmehr wiederum als Eigentümer eingetragen sind.

2. Auch bei der Annahme einer zivilrechtlich rückwirkenden Nichtigkeit oder Auflösung der Grundstückskaufverträge mit der GmbH können die aufgrund der Beendigung der Betriebsaufspaltung nach § 16 Abs. 3 EStG entstandenen Einkommensteueransprüche nicht dadurch mit Rückwirkung beseitigt werden, dass die Gesellschafter fünf Jahre danach versuchen, die die Steueransprüche auslösenden zivilrechtlichen Vorgänge rückgängig zu machen.

3. Der Besteuerung der in Zusammenhang mit der Veräußerung der Grundstücke entstandenen Gewinne steht auch nicht entgegen, dass die Grundstückskaufverträge dem sog. Fremdvergleichsmaßstab nicht entsprechen. Der Fremdvergleich ist nur anzustellen, wenn die Vertragsparteien beabsichtigen, steuerliche Vorteile aus dem Vertrag in Anspruch zu nehmen. Das ist nicht der Fall, wenn der Abschluss der Grundstückskaufverträge der Abwendung wirtschaftlicher Schwierigkeiten der (Betriebs-)GmbH dienen sollte.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1699 Nr. 11
SAAAC-94974

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