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FG München Urteil v. - 13 K 4791/06

Gesetze: EigZulG § 19 Abs. 8 S. 1, EigZulG § 19 Abs. 5, EigZulG § 2 S. 1

Ist weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, kommt es nach dem EigZulG auf den Beginn der tatsächlich durchgeführten Bauarbeiten an; dies ist von Bedeutung bei der Frage, ob die Eigenheimzulage nur für die Herstellung einer Wohnung im eigenen Haus oder auch für eine Erweiterung einer bestehenden Wohnung gewährt wird (Gesetzesänderung nach dem )

Leitsatz

1. § 19 Abs. 5 EigZulG (in der seit dem Jahr 2000 geltenden Fassung; zuvor Abs. 4) sieht eine selbständige Definition des Beginns der Herstellung eines Objektes vor. Danach gilt als Beginn der Herstellung bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

2. Ist weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, kommt es bei der Anwendung des EigZulG auf den Beginn der tatsächlich durchgeführten Bauarbeiten an.

3. Mit den Bauarbeiten wird tatsächlich zu dem Zeitpunkt begonnen, zu dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen, für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Dieser Zeitpunkt liegt in dem In-Gang-Setzen der Bauarbeiten auf dem Grundstück (z.B. Beginn der Ausschachtungsarbeiten, Anfuhr von Baumaterial auf dem Bauplatz oder Aufstellen einer Bauleitungsbaracke).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAC-96123

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