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FG München 11.09.2008 14 K 751/07, NWB direkt 48/2008 S. 2

Haftung von GbR-Gesellschaftern für Unternehmenssteuern

Die Gesellschafter einer GbR haften für Unternehmenssteuern und die steuerlichen Nebenleistungen wie Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge der Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 128 HGB.