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BVerfG 15.10.2008 1 BvR 1138/06, NWB direkt 48/2008 S. 8

Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft

Soweit § 36 Abs. 2 GewStG den § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG jeweils i. d. F. des UntStFG auch für die Erhebungszeiträume der Jahre 1991 bis 1998 für anwendbar erklärt und danach den gesetzlichen Regelungen der Mehrmütterorganschaft im Wege einer echten Rückwirkung auch für bereits abgeschlossene Erhebungszeiträume Geltung verschafft, hält die Vorschrift verfassungsrechtlicher Nachprüfung stand. Sie enthält insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Der (BStBl 2006 II S. 546) verletzt, indem er diese Normen anwendet, die Beschwerdeführerinnen deshalb auch nicht in dem ihre wirtschaftliche Betätigung schützenden Prinzip des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG. Deshalb hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.