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BBEV Nr. 12 vom Seite 421

Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt

Auswirkungen des Unterhaltsänderungsgesetzes v. 21. 12. 2007

von Anke Schmidt-Graumann, Bonn

Bislang konnten Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt auch formlos geschlossen werden. Durch das Unterhaltsänderungsgesetz v. (BGBl I S. 3189) ist nicht nur der nacheheliche Unterhalt entscheidend neu geregelt worden (vgl. hierzu bereits Schmidt-Graumann, BBEV 2008 S. 380 NWB KAAAC-94592), sondern es wurden auch die Anforderungen an die Form von Unterhaltsvereinbarungen verschärft. Der nachfolgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick.

Checkliste zur Erstellung einer Unterhaltsvereinbarung NWB XAAAC-96186

I. Formzwang der notariellen Beurkundung oder gerichtlichen Protokollierung

Seit Inkrafttreten der Unterhaltsreform am bedarf eine vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffene Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt der notariellen Beurkundung. Die notarielle Beurkundung kann durch einen gerichtlichen Vergleich ersetzt werden, wenn dieser in einem Verfahren in Ehesachen gem. § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO protokolliert wird. Eine ohne Beachtung dieser Form geschlossene Vereinbarung ist im Zweifel wegen Formmangels gem. § 125 BGB nichtig, wobei im Einzelfall die Berufung auf den Formmangel treuwidrig sein kann (vgl. Bergschneider, FamRZ 2008 S. 17).

Notare sind – anders als Rechtsanwälte – nicht Vertreter...