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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 213/06

Gesetze: AO § 12 Satz 1 Nr. 3 KO § 10 EStG§ 49 Abs. 1 Nr. 2a DBA Jugoslawien Art. 5 Abs. 5

Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte

Leitsatz

  1. Geschäftsstellen sind Geschäftseinrichtungen, in denen unternehmensbezogene Tätigkeiten ausgeführt werden; dabei kann es sich auch um bloße Kontaktbüros ohne spezielle Geschäftsausstattung handeln.

  2. Die Angabe einer inländischen Adresse mit Telefonnummer und Telefaxnummer eines Festnetzanschlusses auf den Rechnungen eines Unternehmers für die Ausführung unternehmensbezogener Tätigkeiten lässt auf das Vorliegen einer inländischen Geschäftsstelle im Sinne des § 12 S. 1 Nr. 3 AO (Betriebsstätte) schließen.

Fundstelle(n):
QAAAC-97506

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