BGH Beschluss v. - 2 StR 467/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 464 Abs. 3

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main, vom

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten N. gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entscheidend für das Maß der Kompensation für eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung ist - anders als die Revision meint - nicht ausschließlich der Umfang einer eingetretenen Verfahrensverzögerung.

Maßgeblich ist nämlich, wie sich die eingetretene Verzögerung konkret auf den jeweiligen Angeklagten ausgewirkt hat (BGH NStZ 2008, 234, 236), wobei die Belastung durch ein schwebendes Verfahren auch abhängig ist sowohl von der persönlichen Situation eines Angeklagten als auch von der Höhe der zu erwartenden Strafe und deren mögliche Auswirkungen. Dies kann - wie hier geschehen - ohne Weiteres dazu führen, dass trotz gleichlanger konventionswidriger Verfahrensverzögerung bei mehreren, zu unterschiedlich langen Freiheitsstrafen verurteilten Straftätern das Maß der Kompensation nicht identisch ist.

Zwar hat das Landgericht die von ihm für die drei Angeklagten festgesetzte, der Höhe nach unterschiedliche Kompensation nicht näher begründet. Angesichts der für den Angeklagten N.. äußerst großzügig bemessenen Kompensation schließt der Senat aber jedenfalls ein Beruhen des Urteils auf diesem Versäumnis aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAC-97606

1Nachschlagewerk: nein