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SG Dortmund 08.09.2008 S 25 R 129/06, NWB 50/2008 S. 396

Sozialrecht | Ungünstigste Steuerklasse bei Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber schuldet bei illegaler Beschäftigung für Mitarbeiter ohne Steuerkarte Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage des (fiktiven) Bruttoarbeitsentgelts der ungünstigsten Steuerklasse (). In diesem Fall hatte ein Friseurbetrieb eine Frau zwei Jahre ohne Anmeldung bei der Einzugsstelle „schwarz” beschäftigt; sie bezog gleichzeitig Arbeitslosengeld. Auf den Vortrag des Ladeninhabers, die Deutsche Rentenversicherung erhalte dann mehr Beiträge als im Fall der rechtzeitigen Meldung, und der Arbeitnehmer würde durch zu hohe Rentenbeiträge noch begünstigt, ließ sich das Gericht nicht ein. Die Arbeitsvertragsparteien seien sich einig gewesen, dass keine Steuern abgeführt werden sollten. Für die Beitragsberechnung gelte die Steuerklas...