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NWB direkt Nr. 50 vom

Kurz notiert

Härtere Strafen für Steuersünder

Steuerhinterziehung in Millionenhöhe soll stets mit Gefängnis bestraft werden; bei über 100 000 € sollen Freiheitsstrafen verhängt werden, die aber zur Bewährung ausgesetzt werden können. In einer Grundsatzentscheidung hat der BGH erstmals Leitlinien zur Strafzumessung bei Steuerstraftaten aufgestellt (Urteil v. - 1 StR 416/08). Danach bestimmt die Höhe des Hinterziehungsbetrags maßgeblich die Höhe der Strafe. Bis 50 000 € hinterzogener Steuer ist im Regelfall eine Geldstrafe angemessen, bei über 100 000 € nur im Einzelfall. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe ist tatsächliche Haft angezeigt; eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe ist dort nur noch bei Vorliegen besonders wichtiger Milderungsgründe möglich. Bei Millionenbeträgen wird im Normalfall auch eine öffentliche Hauptverhandlung zwingend. Im Ausgangsfall kam erschwerend hinzu, dass für die Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung bei Schwarzarbeit (§ 266a StGB) die Zahlung des „Schwarzlohns” – für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge – als Nettolohnabrede gilt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Der ausbezahlte Betrag ist also zu einem Bruttolohn hochzurechnen.

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