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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 64/07

Gesetze: EStG § 8, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 38 Abs. 3

Haftung für Lohnsteuer

Leitsatz

  1. Zum Begriff der Einnahmen für eine Arbeitsleistung nach §§  8 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

  2. Zu Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 EStG.

  3. Kundenkarten sind mit Waren- oder Benzingutscheinen nicht zu vergleichen. Denn ein Gutschein repräsentiert – anders als eine Kundenkarte – eine gegen einen Dritten bestehende Forderung auf eine Sache oder Dienstleistung. Die Hingabe der Kundenkarte beinhaltet daher die Zuwendung von stpfl. Barlohn.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 335 Nr. 6
AAAAD-00030

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