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NWB Nr. 51 vom Seite 4845 Fach 21 Seite 1649

Klarheit beim Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Anmerkung zum

Harald Schumm

Der BGH hat eine Rechtsunsicherheit für das Erfordernis zur Einleitung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) beseitigt. Verschiedentlich war angenommen worden, dass zehn gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur dann vorliegen, wenn zehn getrennte Prozesse geführt werden. Der BGH stellte klar, dass es auf das einzelne Prozessrechtsverhältnis ankommt und nicht formal auf zehn voneinander getrennte Prozesse. Hierdurch wird die Rechtsdurchsetzung für die Erreichung eines Musterentscheids vereinfacht.

DokIDNWB PAAAC-81791. Rechtsgrundlage ▶ § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG. Vorinstanz ▶ LG Augsburg, Beschluss v. - 1 O 4341/04, W (KAPMU) 1/06.

I. Sachverhalt

Im vor dem LG Augsburg verhandelten Ausgangsverfahren verlangten 14 Kläger von den Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilung. Neun dieser 14 Kläger hatten dazu jeweils einen Musterfeststellungsantrag gestellt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG). Daraufhin ist im Klageregister (abrufbar unt...